A B C D E F G H I K L M O P R S T U V W Z

BörsengesetzVerweise

§ 9

Anwendbarkeit kartellrechtlicher Vorschriften

BörsG

Börsengesetz vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330, 1351), das zuletzt durch Artikel 61 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist

(1) 1Die Börsenaufsichtsbehörde hat darauf hinzuwirken, dass die Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen eingehalten werden.
2Dies gilt insbesondere für den Zugang zu Handels-, Informations- und Abwicklungssystemen und sonstigen börsenbezogenen Dienstleistungseinrichtungen sowie deren Nutzung.
(2) 1Die Zuständigkeit der Kartellbehörden bleibt unberührt.
2Die Börsenaufsichtsbehörde unterrichtet die zuständige Kartellbehörde bei Anhaltspunkten für Verstöße gegen das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen.
3Diese unterrichtet die Börsenaufsichtsbehörde nach Abschluss ihrer Ermittlungen über das Ergebnis der Ermittlungen.