1.
2.
3.
das nach
§ 8 verpflichtete Unternehmen.
1.
nach
§ 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, soweit sich diese auf Einrichtungen der Europäischen Union oder auf öffentliche Stellen ihrer Mitgliedstaaten beziehen sowie
2.
(4)
1Das Bundeskanzleramt unterrichtet das Unabhängige Gremium über die von ihm getroffenen Anordnungen nach
§ 6 Absatz 1 vor deren Vollzug.
2Das Unabhängige Gremium prüft die Zulässigkeit und Notwendigkeit der Anordnung.
3Die Anordnung kann auch ohne vorherige Unterrichtung des Unabhängigen Gremiums vollzogen werden, wenn das Ziel der Maßnahme ansonsten vereitelt oder wesentlich erschwert würde.
4In diesem Fall ist die Unterrichtung des Unabhängigen Gremiums unverzüglich nachzuholen.
5Anordnungen, die das Unabhängige Gremium für unzulässig oder nicht notwendig erklärt, sind unverzüglich aufzuheben.
(5) 1Das Bundeskanzleramt unterrichtet das Unabhängige Gremium über die vom Bundesnachrichtendienst getroffenen Anordnungen nach Absatz 2, soweit sich diese auf Einrichtungen der Europäischen Union oder auf öffentliche Stellen ihrer Mitgliedstaaten beziehen.
2Anordnungen, die das Unabhängige Gremium für unzulässig oder nicht notwendig erklärt, sind unverzüglich aufzuheben.
3Das Unabhängige Gremium ist im Übrigen befugt, die Einhaltung der Vorgaben des
§ 6 Absatz 3 jederzeit stichprobenartig zu kontrollieren.
4Die Kontrollrechte des Parlamentarischen Kontrollgremiums bleiben unberührt.