1Der Beschluß, durch welchen der Zuschlag erteilt wird, ist den Beteiligten, soweit sie weder im Versteigerungstermine noch im Verkündungstermin erschienen sind, und dem Ersteher sowie im Falle des
§ 69 Abs. 3 dem für mithaftend erklärten Bürgen und im Falle des
§ 81 Abs. 4 dem Meistbietenden zuzustellen.