(2) Ist neben demjenigen, welcher nach den
§§ 831, 832 zum Ersatz des von einem anderen verursachten Schadens verpflichtet ist, auch der andere für den Schaden verantwortlich, so ist in ihrem Verhältnis zueinander der andere allein, im Falle des
§ 829 der Aufsichtspflichtige allein verpflichtet.