(2) Von einer zeitweiligen Untersagung der Durchsetzung von Sicherungsrechten sind Sicherungsrechte ausgenommen, die das in Abwicklung befindliche Institut oder gruppenangehörige Unternehmen gegenüber Systemen im Sinne des
§ 1 Absatz 16 des Kreditwesengesetzes oder Systembetreibern im Sinne des
§ 1 Absatz 16a des Kreditwesengesetzes, zentralen Gegenparteien im Sinne des
§ 1 Absatz 31 des Kreditwesengesetzes, die gemäß Artikel 14 der
Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in der Union zugelassen sind, sowie von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde gemäß Artikel 25 der genannten Verordnung anerkannten zentralen Gegenparteien aus Drittstaaten und Zentralbanken an seinen Vermögenswerten bestellt hat.