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1Hat ein Institut bereits eine IRB-Ansatz-Zulassung auf der Grundlage eines Umsetzungsplans erhalten, nach dem es für sämtliche Kreditrisikopositionen, für die das Institut den IRB-Ansatz verwendet (IRB-Ansatz-Positionen), die nicht der Forderungsklasse Mengengeschäft nach Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zugeordnet sind, keine eigenen Schätzungen der LGD oder des Konversionsfaktors verwendet, und hat das Institut auf der Grundlage dieses Umsetzungsplans bereits die IRB-Ansatz-Austrittsschwelle nach
§ 10 Absatz 3 erreicht, dann gilt auch bei einem nachfolgenden Umsetzungsplan, nach dem das Institut für solche IRB-Ansatz-Positionen eigene Schätzungen der LGD oder des Konversionsfaktors verwendet, der in Absatz 2 genannte Zeitraum als bereits beendet.