1Die Pfandbriefbank darf das von ihr einmal gewählte Berechnungsverfahren nur mit Zustimmung der Bundesanstalt wechseln.
2Als Wechsel gilt dabei nicht nur die Wahl eines anderen vorgegebenen Berechnungsverfahrens, sondern ebenso der Wechsel von Parametern und Verfahren innerhalb des jeweils angewandten Berechnungsverfahrens.
3Bei Verwendung eigener Risikomodelle gilt Satz 2 zweiter Halbsatz mit der Einschränkung, dass unbeschadet des
§ 313 der Solvabilitätsverordnung eine Zustimmung nur hinsichtlich des Wechsels der in
§ 5 Abs. 2 genannten Parameter erforderlich ist.
4Die Zustimmung kann nur erteilt werden, wenn die Pfandbriefbank nachvollziehbar darlegt, dass die geänderte Methode zu einer Verbesserung der Ergebnisqualität führt.