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HypKrlosErklG

Gesetz über die Kraftloserklärung von Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefen in besonderen Fällen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 38 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist

(1) Die Kraftloserklärung des Hypothekenbriefs erfolgt ohne Aufgebot durch Ausschließungsbeschluss, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, daß der unmittelbare Besitzer des Briefes bereit ist, ihm den Brief herauszugeben, jedoch durch eine außerhalb des Bundesgebiets getroffene außergerichtliche Zwangsmaßnahme hieran gehindert ist.
(2) Das gleiche gilt, wenn der Antragsteller einen gegen den gegenwärtigen unmittelbaren Besitzer gerichteten rechtskräftigen vollstreckbaren Titel auf Herausgabe des Hypothekenbriefs vorlegt.
(3) 1Der Ausschließungsbeschluss ist dem Antragsteller und dem im Antrag bezeichneten Besitzer durch eingeschriebenen Brief zuzustellen.
2Ferner ist er durch Aushang an der Gerichtstafel sowie seinem wesentlichen Inhalt nach durch den Bundesanzeiger öffentlich bekannt zu machen.
3§ 435 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend.