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FinDAG

Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 9 Absatz 6 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2773) geändert worden ist

(1) 1Bei der Bundesanstalt wird ein Fachbeirat gebildet.
2Er berät die Bundesanstalt bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.
3Er kann auch Empfehlungen zur allgemeinen Weiterentwicklung der Aufsichtspraxis einbringen.
(2) 1Der Fachbeirat besteht aus 24 Mitgliedern.
2Die Mitglieder des Fachbeirats werden durch das Bundesministerium bestellt.
3Im Fachbeirat sollen die Finanzwissenschaft, die Kredit- und Versicherungswirtschaft, die Deutsche Bundesbank und die Verbraucherschutzvereinigungen angemessen vertreten sein.
(3) 1Der Fachbeirat wählt aus seinem Kreis einen Vorsitzenden.
2Der Fachbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung.