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DesignverordnungVerweise

§ 8

Flächenmäßige Designabschnitte

DesignV

Designverordnung vom 2. Januar 2014 (BGBl. I S. 18), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 12. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2446) geändert worden ist

(1) Flächenmäßige Designabschnitte (§ 11 Absatz 2 Satz 2 des Designgesetzes) sind in zwei übereinstimmenden Exemplaren einzureichen.
(2) 1Werden mehrere Designabschnitte eingereicht, sind diese auf der Rückseite fortlaufend zu nummerieren.
2Ein Designabschnitt soll das Format von 21 x 29,7 Zentimeter (DIN A4) nicht überschreiten.
3Ein größerer Designabschnitt darf ein Format von 50 × 100 × 2,5 Zentimeter oder 75 × 100 × 1,5 Zentimeter nicht überschreiten und muss so beschaffen sein, dass er auf das Format 21 x 29,7 Zentimeter (DIN A4) zusammenlegbar ist.
4Die mit einer Anmeldung eingereichten flächenmäßigen Designabschnitte dürfen einschließlich Verpackung insgesamt nicht schwerer als 15 Kilogramm sein.
5Es dürfen keine Designabschnitte eingereicht werden, die verderblich sind oder deren Aufbewahrung gefährlich ist, insbesondere, weil sie leicht entflammbar, explosiv, giftig oder mit Schädlingen behaftet sind.
(3) Wird die Eintragung eines Designs beantragt, das aus einem sich wiederholenden Flächendesign besteht, muss der Designabschnitt zusätzlich zu den Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 das vollständige Design und einen der Länge und Breite nach ausreichenden Teil der Fläche mit dem sich wiederholenden Design zeigen.