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BundesrechtsanwaltsordnungVerweise

§ 72

Beschlüsse des Vorstandes

BRAO

Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3320) geändert worden ist

(1) 1Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt.
2Das gleiche gilt für die von dem Vorstand vorzunehmenden Wahlen.
3Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag, bei Wahlen entscheidet das Los.
(2) 1Ein Mitglied darf in eigenen Angelegenheiten nicht mitstimmen.
2Dies gilt jedoch nicht für Wahlen.
(3) Über die Beschlüsse des Vorstandes und über die Ergebnisse von Wahlen ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
(4) Beschlüsse des Vorstandes können in schriftlicher Abstimmung gefaßt werden, wenn kein Mitglied des Vorstandes widerspricht.