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UrheberrechtsgesetzVerweise

§ 70

Wissenschaftliche Ausgaben

UrhG

Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. November 2020 (BGBl. I S. 2568) geändert worden ist

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(2) Das Recht steht dem Verfasser der Ausgabe zu.
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2Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.