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1Von der Verpflichtung, eine Berufshaftpflichtversicherung nach
§ 51 der Bundesrechtsanwaltsordnung zu unterhalten, ist der niedergelassene europäische Rechtsanwalt befreit, wenn er der Rechtsanwaltskammer eine nach den Vorschriften des Herkunftsstaates geschlossene Versicherung oder Garantie nachweist, die hinsichtlich der Bedingungen und des Deckungsumfangs einer Versicherung gemäß
§ 51 der Bundesrechtsanwaltsordnung gleichwertig ist.
2Bei fehlender Gleichwertigkeit ist durch eine Zusatzversicherung oder ergänzende Garantie ein Schutz zu schaffen, der den Anforderungen des
§ 51 der Bundesrechtsanwaltsordnung gleichkommt.