A B C D E F G H I K L M O P R S T U V W Z

BundesbesoldungsgesetzVerweise

§ 6a

Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit

BBesG

Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3136) geändert worden ist

(1) Bei begrenzter Dienstfähigkeit (§ 45 des Bundesbeamtengesetzes) erhält der Beamte oder Richter Dienstbezüge entsprechend § 6 Absatz 1.
(2) 1Begrenzt Dienstfähige erhalten zusätzlich zu den Dienstbezügen nach Absatz 1 einen nicht ruhegehaltfähigen Zuschlag.
2Der Zuschlag beträgt 50 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen den nach Absatz 1 gekürzten Dienstbezügen und den Dienstbezügen, die bei einer Vollzeitbeschäftigung zustünden.
(3) Wird die Arbeitszeit auf Grund einer Teilzeitbeschäftigung zusätzlich reduziert, verringert sich der Zuschlag nach Absatz 2 entsprechend dem Verhältnis zwischen der wegen begrenzter Dienstfähigkeit verringerten Arbeitszeit und der insgesamt reduzierten Arbeitszeit.
(4) Dienstbezüge im Sinne des Absatzes 1 sind
1.
das Grundgehalt,
2.
der Familienzuschlag,
3.
Amts- und Stellenzulagen,
4.
Überleitungs- und Ausgleichszulagen,
5.
Zuschüsse und Leistungsbezüge für Professoren sowie hauptberufliche Leiter an Hochschulen und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen.
(5) Der Zuschlag nach Absatz 2 wird nicht gewährt neben einem Zuschlag
1.
nach § 6 Absatz 2 in Verbindung mit der Altersteilzeitzuschlagsverordnung,
2.
3.
nach § 7a,
4.
nach § 2 der Telekom-Beamtenaltersteilzeitverordnung oder
5.
nach § 2 der Postbeamtenaltersteilzeitverordnung.