1.
2.
(2)
1Wird eine Verfügung, durch die eine einstweilige Anordnung nach
§ 60 getroffen wurde, angefochten, so kann das Gericht im Rechtsbehelfsverfahren anordnen, dass die Vollziehung der angefochtenen Verfügung ganz oder teilweise ausgesetzt wird.
2Die Anordnung kann jederzeit aufgehoben oder geändert werden.