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Wohnungsunternehmen-SolvabilitätsverordnungVerweise

§ 61

Definition des relevanten Indikators

WuSolvV

Wohnungsunternehmen-Solvabilitätsverordnung vom 6. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4238)

(1) 1Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung können bei der Berechnung des relevanten Indikators ausschließlich die jeweiligen Positionen der Spareinrichtung berücksichtigen.
2Die Ableitung der Erträge und Aufwendungen der Spareinrichtung aus dem Rechnungswesen ist angemessen zu dokumentieren.
(2) 1Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung ermitteln den relevanten Indikator als Differenz der nachfolgenden Positionen:
1.
dem Produkt aus dem durchschnittlichen Bestand an Spareinlagen und dem durchschnittlichen Zinssatz für Finanzierungen durch Kreditinstitute dividiert durch 100 und
2.
den Zinsaufwendungen für Spareinlagen.
2Der durchschnittliche Bestand an Spareinlagen ist für jedes in die Berechnung einzubeziehende Jahr anhand der diesbezüglichen Werte zum Quartalsende zu ermitteln.
3Der durchschnittliche Zinssatz für Finanzierungen durch Kreditinstitute ist für jedes in die Berechnung einzubeziehende Jahr der Quotient aus Zinsaufwendungen gegenüber Kreditinstituten und den durchschnittlichen Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten, multipliziert mit 100.
4Der durchschnittliche Bestand der Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten ist für jedes in die Berechnung einzubeziehende Jahr anhand der diesbezüglichen Werte zum Quartalsende zu ermitteln.
(3) Basis der Berechnung nach Absatz 2 ist für Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung der mit befreiender Wirkung erstellte Jahresabschluss.