A B C D E F G H I K L M O P R S T U V W Z

SchiffsBelWertV

Schiffsbeleihungswertermittlungsverordnung vom 6. Mai 2008 (BGBl. I S. 851)

(1) 1Das zu bewertende Schiff ist im Rahmen der Wertermittlung zu besichtigen.
2Dabei sind sämtliche an Bord befindliche Schiffspapiere einzusehen.
3Hierbei sind die Klassifikationen von Schiffskörper und Maschinenanlage zu ermitteln; die Gültigkeitsdauer der Klassifikationszertifikate ist festzustellen.
4Die Besichtigung kann auch durch einen anerkannten technischen Sachverständigen erfolgen.
(2) 1Auf eine Besichtigung kann verzichtet werden, wenn
1.
der Pfandbriefbank von dem Schiffseigentümer die Klassifikationsunterlagen einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft vorgelegt werden und sich hieraus ergibt, dass das Schiff von der Klassifikationsgesellschaft innerhalb der letzten 15 Monate besichtigt worden ist,
2.
das Schiff nicht älter als drei Jahre ist und das Klassifikationszertifikat bei Ablieferung vorgelegt wird, oder
3.
das Schiff nicht älter als fünf Jahre ist und neben dem Klassifikationszertifikat bei Ablieferung das Zertifikat über die Interimsklasse vorgelegt wird.
2Die Pfandbriefbank hat die Klassifikationsunterlagen auf Echtheit zu überprüfen.