A B C D E F G H I K L M O P R S T U V W Z

COV19FKG

COVID-19-Gesetz zur Funktionsfähigkeit der Kammern vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1643, 1644)

(1) Beschlüsse des Präsidiums der Bundesnotarkammer können in schriftlicher Abstimmung gefasst werden, wenn die Mehrheit der Präsidiumsmitglieder damit einverstanden ist.
(2) 1Die Vertreterversammlung der Bundesnotarkammer kann auch ohne Versammlung der Mitglieder Beschlüsse im Wege der schriftlichen Abstimmung fassen und Wahlen im Wege der Briefwahl oder als elektronische Wahl durchführen, wenn die Mehrheit der Mitglieder der Vertreterversammlung damit einverstanden ist.
2§ 85 der Bundesnotarordnung gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Einberufung der Vertreterversammlung durch die Aufforderung der Mitglieder zur Beschlussfassung oder zur Wahl ersetzt wird.
3Für die Berechnung der Aufforderungsfrist ist der letzte Tag der Stimmabgabe maßgeblich.
4Mit der Aufforderung sind den Mitgliedern die Beschluss- und Wahlvorschläge unter Angabe der Rechtsgrundlage und unter Beifügung einer Erläuterung ihres wesentlichen Inhalts sowie weitere für die Befassung mit den Gegenständen der Tagesordnung erforderliche Dokumente zu übersenden.
5§ 86 Absatz 3 Satz 1 der Bundesnotarordnung gilt mit der Maßgabe, dass die einfache Mehrheit der bis zum Ablauf der Frist für die Stimmabgabe abgegebenen Stimmen erforderlich ist.
Fußnote
(+++ Zur Geltung der §§ 2 bis 10 gemäß § 11 vgl. § 1 V v. 10.12.2020 BGBl. I 2930 +++)