A B C D E F G H I K L M O P R S T U V W Z

BundesbeihilfeverordnungVerweise

§ 56

Festsetzungsstellen

BBhV

Bundesbeihilfeverordnung vom 13. Februar 2009 (BGBl. I S. 326), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2713) geändert worden ist

(1) Festsetzungsstellen sind
1.
die obersten Dienstbehörden für die Anträge ihrer Bediensteten und der Leiterinnen und Leiter der ihnen unmittelbar nachgeordneten Behörden,
2.
die den obersten Dienstbehörden unmittelbar nachgeordneten Behörden für die Anträge der Bediensteten ihres Geschäftsbereichs und
3.
die Versorgungsstellen für die Anträge der Versorgungsempfängerinnen und der Versorgungsempfänger.
(2) 1Die obersten Dienstbehörden können die Zuständigkeit für ihren Geschäftsbereich abweichend regeln.
2Die Übertragung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.
(3) Die Festsetzungsstellen haben die Abschläge für Arzneimittel nach dem Gesetz über Rabatte für Arzneimittel geltend zu machen.