A B C D E F G H I K L M O P R S T U V W Z

HandelsgesetzbuchVerweise

§ 519

Berechtigung aus dem Konnossement. Legitimation

HGB

Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3256) geändert worden ist

1Die im Konnossement verbrieften seefrachtvertraglichen Ansprüche können nur von dem aus dem Konnossement Berechtigten geltend gemacht werden.
2Zugunsten des legitimierten Besitzers des Konnossements wird vermutet, dass er der aus dem Konnossement Berechtigte ist.
3Legitimierter Besitzer des Konnossements ist, wer ein Konnossement besitzt, das
1.
auf den Inhaber lautet,
2.
an Order lautet und den Besitzer als Empfänger benennt oder durch eine ununterbrochene Reihe von Indossamenten ausweist oder
3.
auf den Namen des Besitzers lautet.