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Wohnungsunternehmen-SolvabilitätsverordnungVerweise

§ 51

Mindestanforderungen an einen wesentlichen und wirksamen Risikotransfer

WuSolvV

Wohnungsunternehmen-Solvabilitätsverordnung vom 6. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4238)

(1) Ein Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung, das als Originator einer Verbriefungstransaktion gilt, kann aus dieser nur dann eine Anrechnungserleichterung ableiten, wenn durch die Verbriefungstransaktion ein wirksamer Risikotransfer bewirkt wird und
1.
das Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung sämtliche von ihm in dieser Verbriefungstransaktion gehaltenen Verbriefungspositionen bei der Ermittlung des Gesamtanrechnungsbetrags für Adressrisiken mit einem Risikogewicht von 1 250 Prozent oder nach § 58 als abzuziehende Verbriefungspositionen berücksichtigt oder
2.
der Risikotransfer als wesentlicher Risikotransfer im Sinne des Absatzes 2 anzusehen ist.
(2) 1Ein wesentlicher Risikotransfer gilt in der Regel als bewirkt, wenn der Anteil der Summe der risikogewichteten Positionswerte für die vom Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung gehaltenen Verbriefungspositionen der maßgeblichen mezzaninen Verbriefungstranchen an der Summe der risikogewichteten Positionswerte für sämtliche zu dieser Verbriefungstransaktion gehörenden maßgeblichen mezzaninen Verbriefungstranchen nicht größer als 50 Prozent ist.
2Die Bundesanstalt kann trotz Vorliegens der Voraussetzungen des Satzes 1 im Einzelfall feststellen, dass die beim Originator mit der Verbriefungstransaktion einhergehende mögliche Geltendmachung von Anrechnungserleichterungen tatsächlich nicht durch einen wesentlichen Risikotransfer an Dritte begründet ist und dem Originator aus diesem Grund die Geltendmachung von Anrechnungserleichterungen versagen.
3Die maßgeblichen mezzaninen Verbriefungstranchen einer Verbriefungstransaktion sind diejenigen in das folgende Intervall fallenden Verbriefungstranchen, deren Verbriefungsrisikogewicht kleiner als 1 250 Prozent ist.
4Das Intervall beginnt mit derjenigen Verbriefungstranche, die das Risiko erster Verluste trägt, und endet genau eine Verbriefungstranche unterhalb derjenigen Verbriefungstranche, die die höchstrangige Verbriefungstranche dieser Verbriefungstransaktion ist.
(3) 1Das Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung kann auch in anderen als den in Absatz 2 Satz 1 genannten Fällen der Bundesanstalt nachweisen, dass ein wesentlicher Risikotransfer vorliegt.
2Hierzu muss das Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung Verfahren und Prozesse implementiert haben, die sicherstellen, dass die Anrechnungserleichterung, die das Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung als Originator mit einer Verbriefungstransaktion zu erreichen beabsichtigt, durch eine angemessene Übertragung von Adressenausfallrisiken an Dritte begründet ist.
3Der Nachweis setzt insbesondere voraus, dass die Übertragung von Adressenausfallrisiken an Dritte auch für das interne Risikomanagement und die interne Kapitalallokation des Wohnungsunternehmens mit Spareinrichtung berücksichtigt wird.
(4) Ein Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung, das als Originator einer Verbriefungstransaktion mit Forderungsübertragung gilt, darf die im verbrieften Portfolio enthaltenen Adressenausfallrisikopositionen bei der Ermittlung des Gesamtanrechnungsbetrags für Adressrisiken unberücksichtigt lassen, wenn ein wesentlicher Risikotransfer nach Absatz 2 gegeben ist und die folgenden Mindestanforderungen an einen wirksamen Risikotransfer erfüllt sind:
1.
die Dokumentation der Verbriefungstransaktion spiegelt die wirtschaftliche Substanz der Transaktion wider;
2.
die vom Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung in das verbriefte Portfolio übertragenen Adressenausfallrisikopositionen sind dem Zugriff des Wohnungsunternehmens mit Spareinrichtung und seiner Gläubiger auch im Falle der Insolvenz des Wohnungsunternehmens mit Spareinrichtung oder im Falle von Einzelzwangsvollstreckung entzogen, was durch ein qualifiziertes Rechtsgutachten zu belegen ist;
3.
die emittierten Wertpapiere stellen keine Zahlungsverpflichtungen des Wohnungsunternehmens mit Spareinrichtung dar;
4.
die vom Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung in das verbriefte Portfolio übertragenen Adressenausfallrisikopositionen werden rechtlich auf eine Verbriefungszweckgesellschaft oder ein anderes Unternehmen übertragen;
5.
das Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung hat auf die in das verbriefte Portfolio übertragenen Adressenausfallrisikopositionen keinen tatsächlichen oder indirekten Einfluss mehr; ein tatsächlicher Einfluss ist insbesondere gegeben, wenn das Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung berechtigt ist, übertragene Adressenausfallrisikopositionen von deren Erwerber zurückzukaufen, um damit verbundene Gewinne zu realisieren, oder wenn es verpflichtet ist, übertragenes Risiko zurückzunehmen;
6.
ein dem Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung vertraglich eingeräumtes Recht, Verbriefungspositionen oder ein verbrieftes Portfolio vorzeitig zurückzukaufen oder zu tilgen, sobald die ausstehenden Adressenausfallrisikopositionen des verbrieften Portfolios unter einen bestimmten Betrag absinken (Rückführungsoption), steht einem wirksamen Risikotransfer nur dann nicht entgegen, wenn die Rückführungsoption ausschließlich im Ermessen des Wohnungsunternehmens mit Spareinrichtung und nur dann ausgeübt werden kann, wenn der Betrag des verbrieften Portfolios 10 Prozent seines ursprünglichen Betrags nicht übersteigt; die Rückführungsoption darf weder dazu dienen, die Zuweisung von Verlusten an Verbriefungspositionen zu vermeiden, noch dazu dienen, Kreditverbesserungen zur Verfügung zu stellen;
7.
die Dokumentation der Verbriefungstransaktion enthält keine Klausel, die das Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung bei einer Verschlechterung der Kreditqualität des verbrieften Portfolios verpflichtet, Verbriefungspositionen aufzuwerten, insbesondere durch Veränderung des dem verbrieften Portfolio zugrunde liegenden Adressenausfallrisikos oder durch Zahlung eines höheren Zinses an die Halter von Verbriefungspositionen infolge der Verschlechterung der Kreditqualität des verbrieften Portfolios.
(5) Ein Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung, das als Originator einer Verbriefungstransaktion ohne Forderungsübertragung gilt, darf für die im verbrieften Portfolio enthaltenen Adressenausfallrisikopositionen risikogewichtete KSA-Positionswerte nach Absatz 6 ermitteln, wenn ein wesentlicher Risikotransfer nach Absatz 2 bewirkt ist und die folgenden Mindestanforderungen an einen wirksamen Risikotransfer erfüllt sind:
1.
Die Dokumentation der Verbriefungstransaktion spiegelt die wirtschaftliche Substanz der Transaktion wider.
2.
Die zur Übertragung des Adressenausfallrisikos eingesetzten Instrumente dürfen keine Bedingungen enthalten, die
a)
wesentliche Materialitätsschwellen vorsehen, unterhalb derer das Sicherungsinstrument bei Eintritt eines wirtschaftlichen Ausfallereignisses bei den im verbrieften Portfolio enthaltenen Adressenausfallrisikopositionen nicht in Anspruch genommen werden kann,
b)
als Folge einer Verschlechterung der Kreditqualität der Adressenausfallrisikopositionen des verbrieften Portfolios die Beendigung der Besicherung erlauben oder auslösen,
c)
das Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung verpflichten, Verbriefungspositionen aufzuwerten, insbesondere durch Veränderung des zugrunde liegenden Adressenausfallrisikos, oder
d)
als Folge einer Verschlechterung der Kreditqualität des verbrieften Portfolios die Kosten des Wohnungsunternehmens mit Spareinrichtung für die Besicherung oder den an die Halter von Verbriefungspositionen zu zahlenden Zins erhöhen.
3.
Es liegt ein qualifiziertes Rechtsgutachten vor, in dem die rechtliche Durchsetzbarkeit der Sicherungsinstrumente in allen relevanten Rechtsordnungen festgestellt wird.
(6) 1Für die Ermittlung des risikogewichteten KSA-Positionswertes für die im verbrieften Portfolio enthaltenen Adressenausfallrisikopositionen hat das Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung die Gesamtheit seiner im verbrieften Portfolio enthaltenen Adressenausfallrisikopositionen durch die Gesamtheit der aus diesem verbrieften Portfolio erzeugten Verbriefungstranchen zu ersetzen.
2Jede dieser Verbriefungstranchen bildet eine Verbriefungsposition des Wohnungsunternehmens mit Spareinrichtung, für die es nach den §§ 53 bis 58 risikogewichtete Positionswerte unter Berücksichtigung der für die Verbriefungstranchen bestehenden Sicherungsinstrumente zu ermitteln hat.
(7) Wenn ein Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung, das als Originator für eine Verbriefungstransaktion gilt, durch diese Verbriefungstransaktion keinen wesentlichen oder wirksamen Risikotransfer bewirkt, braucht es für die von ihm gehaltenen Verbriefungspositionen dieser Verbriefungstransaktion keine risikogewichteten Positionswerte zu berücksichtigen.