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TelekommunikationsgesetzVerweise

§ 51

Streitschlichtung

TKG

Telekommunikationsgesetz vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch Artikel 319 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist

(1) 1Die durch die Bestimmungen dieses Teils Berechtigten oder Verpflichteten können zur Beilegung ungelöster Streitfragen in Bezug auf die Anwendung dieser Vorschriften die Schlichtungsstelle gemeinsam anrufen.
2Die Anrufung erfolgt in Schriftform.
3Die Bundesnetzagentur entscheidet innerhalb einer Frist von höchstens zwei Monaten.
(2) 1Die Schlichtungsstelle wird bei der Bundesnetzagentur errichtet.
2Sie besteht aus einem vorsitzenden Mitglied und zwei beisitzenden Mitgliedern.
3Die Bundesnetzagentur regelt Errichtung und Besetzung der Schlichtungsstelle und erlässt eine Verfahrensordnung.
4Errichtung und Besetzung der Schlichtungsstelle sowie die Verfahrensordnung sind von der Bundesnetzagentur zu veröffentlichen.
(3) 1Die Schlichtungsstelle gibt der zuständigen Stelle nach Landesrecht im Rahmen dieses Verfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme.
2Sofern die zuständige Stelle nach Landesrecht medienrechtliche Einwendungen erhebt, trifft sie innerhalb des vorgegebenen Zeitrahmens eine entsprechende Entscheidung.
3Die beiden Entscheidungen können in einem zusammengefassten Verfahren erfolgen.