1.
dem Ausländer Schutz nach den
§§ 2, 3 oder 4 zuerkannt wurde oder die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes in der Person des Ausländers oder eines seiner Familienangehörigen im Sinne des
§ 26 Absatz 1 bis 3 vorliegen, oder
2.
das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entscheidung des Bundesamtes angeordnet hat, es sei denn, der Asylantrag wurde als unzulässig nach
§ 29 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 abgelehnt.
(4) 1Die zuständige Landesbehörde erlässt die Zuweisungsentscheidung.
2Die Zuweisungsentscheidung ist schriftlich zu erlassen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
3Sie bedarf keiner Begründung.
4Einer Anhörung des Ausländers bedarf es nicht.
5Bei der Zuweisung sind die Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen im Sinne des
§ 26 Absatz 1 bis 3 oder sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht zu berücksichtigen.
(5) 1Die Zuweisungsentscheidung ist dem Ausländer selbst zuzustellen.
2Wird der Ausländer durch einen Bevollmächtigten vertreten oder hat er einen Empfangsbevollmächtigten benannt, soll ein Abdruck der Zuweisungsentscheidung auch diesem zugeleitet werden.