1.
der Verringerung einer bedeutenden Beteiligung nach
§ 14 Absatz 1 Satz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes in Verbindung mit
§ 2c Absatz 3 Satz 1 des Kreditwesengesetzes oder
2.
der Aufgabe einer bedeutenden Beteiligung nach
§ 14 Absatz 1 Satz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes in Verbindung mit § 2c Absatz 3 Satz 1 des Kreditwesengesetzes
(2) 1Der Anzeigepflichtige hat in einer Anlage zu dem Formular nach Absatz 1 Satz 1 zu erklären, auf wen er die Kapital- oder Stimmrechtsanteile übertragen wird.
2Ist ihm diese Angabe nicht möglich, hat er dies in der Anlage zu begründen.