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EAKAV

Verordnung zum elektronischen Anzeigeverfahren für inländische Investmentvermögen und EU-Investmentvermögen nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vom 16. Juli 2013 (BGBl. I S. 2477)

(1) 1Für die Anzeige nach § 312 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuches sind die in der inneren ZIP-Datei verpackten Dateien wie folgt zu bezeichnen:
1.
Anzeigeschreiben:
BaFin-ID und Bezeichnung "Notification Letter",
2.
Anlagebedingungen:
BaFin-ID und Bezeichnung "Terms and Conditions for Investment",
3.
Satzung:
BaFin-ID und Bezeichnung "Articles of Association",
4.
Verkaufsprospekt:
BaFin-ID und Bezeichnung "Prospectus",
5.
Jahresbericht:
BaFin-ID und Bezeichnung "Annual Report",
6.
Halbjahresbericht:
BaFin-ID und Bezeichnung "Half-yearly Report",
7.
wesentliche Anlegerinformationen:
BaFin-ID und Bezeichnung "Key Investor Information",
8.
zusätzliche Dokumente, die der Anzeige gemäß Teil B Nummer 3 des Anzeigeschreibens nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des jeweiligen Aufnahmemitgliedstaates beizufügen sind:
BaFin-ID und eine den Inhalt kennzeichnende Bezeichnung,
9.
Anschreiben zur Ergänzungsanzeige nach § 6 Satz 3:
BaFin-ID und Bezeichnung "Ergänzungsanzeige".
2Die äußere und die darin enthaltene innere ZIP-Datei sind wie folgt zu bezeichnen:
"P312KAGB_" + BaFin-ID + "_beliebiger Dateiname.zip".
(2) 1Für die Anzeige nach § 331 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuches sind die in der inneren ZIP-Datei verpackten Dateien wie folgt zu bezeichnen:
1.
Anzeigeschreiben:
BaFin-ID und Bezeichnung "Notification Letter",
2.
Anlagebedingungen einerseits oder andererseits Satzung oder Gesellschaftsvertrag:
BaFin-ID und Bezeichnung "Terms and Conditions for Investment" einerseits oder andererseits "Articles of Association",
3.
Jahresbericht:
BaFin-ID und Bezeichnung "Annual Report",
4.
Anschreiben zur Ergänzungsanzeige nach § 6 Satz 3:
BaFin-ID und Bezeichnung "Ergänzungsanzeige".
2Die äußere und die darin enthaltene innere ZIP-Datei sind wie folgt zu bezeichnen:
"P331KAGB_" + BaFin-ID + "_beliebiger Dateiname.zip".
(3) Eine gemäß § 2 Absatz 3 beizufügende Vollmacht ist wie folgt zu bezeichnen:
BaFin-ID und Bezeichnung "Vollmacht".