1Die Zertifizierungsstelle erteilt die Zertifizierung nach
§ 1 Abs. 3, wenn ihr die nach diesem Gesetz erforderlichen Angaben und Unterlagen vorliegen sowie die Vertragsbedingungen des Altersvorsorgevertrags dem
§ 1 Absatz 1, 1a oder beiden Absätzen sowie dem
§ 2a entsprechen und der Anbieter den Anforderungen des
§ 1 Absatz 2 entspricht.