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BundesdatenschutzgesetzVerweise

§ 48

Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten

BDSG

Bundesdatenschutzgesetz vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2097), das durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist

(1) Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten ist nur zulässig, wenn sie zur Aufgabenerfüllung unbedingt erforderlich ist.
(2) 1Werden besondere Kategorien personenbezogener Daten verarbeitet, sind geeignete Garantien für die Rechtsgüter der betroffenen Personen vorzusehen.
2Geeignete Garantien können insbesondere sein
1.
spezifische Anforderungen an die Datensicherheit oder die Datenschutzkontrolle,
2.
die Festlegung von besonderen Aussonderungsprüffristen,
3.
die Sensibilisierung der an Verarbeitungsvorgängen Beteiligten,
4.
die Beschränkung des Zugangs zu den personenbezogenen Daten innerhalb der verantwortlichen Stelle,
5.
die von anderen Daten getrennte Verarbeitung,
6.
die Pseudonymisierung personenbezogener Daten,
7.
die Verschlüsselung personenbezogener Daten oder
8.
spezifische Verfahrensregelungen, die im Fall einer Übermittlung oder Verarbeitung für andere Zwecke die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung sicherstellen.