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PatG

Patentgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S. 1), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3546) geändert worden ist

(1) 1Die Prüfungsstelle kann jederzeit die Beteiligten laden und anhören, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte eidlich oder uneidlich vernehmen sowie andere zur Aufklärung der Sache erforderliche Ermittlungen anstellen.
2Bis zum Beschluß über die Erteilung ist der Anmelder auf Antrag zu hören.
3Der Antrag ist schriftlich einzureichen.
4Wird der Antrag nicht in der vorgeschriebenen Form eingereicht, so weist sie den Antrag zurück.
5Der Beschluß, durch den der Antrag zurückgewiesen wird, ist selbständig nicht anfechtbar.
(2) 1Über die Anhörungen und Vernehmungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die den wesentlichen Gang der Verhandlung wiedergeben und die rechtserheblichen Erklärungen der Beteiligten enthalten soll.
2Die §§ 160a, 162 und 163 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend anzuwenden.
3Die Beteiligten erhalten eine Abschrift der Niederschrift.