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WohnungseigentumsgesetzVerweise

§ 45

Fristen der Anfechtungsklage

WEG

Wohnungseigentumsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Januar 2021 (BGBl. I S. 34)

1Die Anfechtungsklage muss innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben und innerhalb zweier Monate nach der Beschlussfassung begründet werden.
2Die §§ 233 bis 238 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.