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Kapitalanlage-Prüfungsberichte-VerordnungVerweise

§ 45

Darstellung der rechtlichen, wirtschaftlichen und organisatorischen Grundlagen

KAPrüfbV

Kapitalanlage-Prüfungsberichte-Verordnung vom 24. Juli 2013 (BGBl. I S. 2777), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 19. März 2020 (BGBl. I S. 529) geändert worden ist

(1) Im Prüfungsbericht sind die wesentlichen Änderungen der rechtlichen, wirtschaftlichen und organisatorischen Grundlagen der Investmentaktiengesellschaft im Berichtszeitraum darzustellen, wobei insbesondere zu berichten ist über:
1.
Änderungen der Satzung,
2.
Änderungen in der Zusammensetzung der Unternehmensaktionäre und Änderungen ihrer Stimmverhältnisse zueinander,
3.
Änderungen in der personellen Zusammensetzung der Geschäftsleitung und Änderungen der Zuständigkeit der einzelnen Geschäftsleiter,
4.
Änderungen der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen sowie Änderungen über bemerkenswerte Beziehungen zu anderen Unternehmen und über wirtschaftlich bedeutsame Verträge geschäftspolitischer Natur, die die zwischenbetriebliche Zusammenarbeit regeln, wobei insbesondere Angaben über Art und Umfang der vereinbarten Leistungen zu machen sind, insbesondere zur Kapitalverwaltungsgesellschaft, falls diese fremdverwaltet wird; die Berichterstattung kann entfallen, soweit für den Berichtszeitraum ein Abhängigkeitsbericht nach § 312 des Aktiengesetzes erstellt und der Bundesanstalt eingereicht wurde,
5.
Änderungen im organisatorischen Aufbau der Investmentaktiengesellschaft sowie über Änderungen der unter Risikoaspekten bedeutsamen Ablauforganisation; das aktuelle Organigramm ist dem Prüfungsbericht als Anlage beizufügen,
6.
Übertragungen aller Vermögensgegenstände nach § 100 Absatz 3 des Kapitalanlagegesetzbuches im Berichtszeitraum.
(2) Absatz 1 ist auf die Investmentkommanditgesellschaft mit der Maßgabe anzuwenden, dass insbesondere über Nummer 1 sowie 3 bis 6 zu berichten ist.
(3) 1Ist der Abschlussprüfer verpflichtet, nur über Änderungen zu berichten, hat er darüber hinaus in angemessenen Abständen vollständig zu berichten.
2Angemessene Abstände im Sinne des Satzes 1 sind drei bis fünf Jahre.
(4) Über wesentliche Aktivitäten und Prozesse, die auf andere Unternehmen ausgelagert sind, ist im Prüfungsbericht gesondert zu berichten, soweit die Berichterstattung nicht nach § 22 Absatz 5 zu erfolgen hat.