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Versicherungsunternehmens-RechnungslegungsverordnungVerweise

§ 44

Sonstige versicherungstechnische Aufwendungen für eigene Rechnung

RechVersV

Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung vom 8. November 1994 (BGBl. I S. 3378), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2672) geändert worden ist

1Im Posten "Sonstige versicherungstechnische Aufwendungen für eigene Rechnung" sind die versicherungstechnischen Aufwendungen auszuweisen, die einem anderen Posten nicht zugeordnet werden können.
2Hierzu gehören insbesondere:
1.
bei den Schaden- und Unfall- sowie Rückversicherungsunternehmen die Feuerschutzsteuer, auch insoweit, als sie an die Vorversicherer erstattet wird;
2.
bei den Lebensversicherungsunternehmen sowie den Pensions- und Sterbekassen
a)
die Zinsen auf angesammelte Überschußanteile;
b)
die Direktgutschrift von Überschußanteilen, soweit diese nicht der Deckungsrückstellung zugeführt werden;
c)
die Aufwendungen aus der Verminderung der aktivierten, noch nicht fälligen Ansprüche an die Versicherungsnehmer;
d)
die an die Rückversicherer gezahlten Depotzinsen auf die einbehaltenen Sicherheiten.
3Von den vorstehenden Aufwendungen sind die Anteile der Rückversicherer abzusetzen.