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RechPensV

Pensionsfonds-Rechnungslegungsverordnung vom 25. Februar 2003 (BGBl. I S. 246), die zuletzt durch Artikel 8 Absatz 15 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245) geändert worden ist

Ordnungswidrig im Sinne des § 341p in Verbindung mit § 341n Abs. 1 Nr. 6 des Handelsgesetzbuchs handelt, wer als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs oder des Aufsichtsrats eines Pensionsfonds
1.
bei der Aufstellung oder Feststellung des Jahresabschlusses
a)
entgegen § 2 nicht das vorgeschriebene Formblatt anwendet,
b)
entgegen § 3, § 4 Abs. 1 oder 2 oder § 36, dieser in Verbindung mit § 54, § 55 oder § 56 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen, eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise macht,
c)
einer Vorschrift des § 5 in Verbindung mit §§ 6 bis 9 Satz 1, §§ 11, 12, 18 bis 20 oder 22 bis 24 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen oder der §§ 6 bis 11, 13 bis 33 über die in einzelne Posten der Bilanz oder der Gewinn- und Verlustrechnung aufzunehmenden Angaben zuwiderhandelt,
d)
einer Vorschrift des § 34 oder des § 35 über zusätzliche Erläuterungen oder zusätzliche Pflichtangaben zuwiderhandelt oder
2.
bei der Aufstellung des Lageberichts einer Vorschrift des § 37 über zusätzliche Angaben zuwiderhandelt oder
3.
bei der Aufstellung des Konzernabschlusses
a)
entgegen § 38 Abs. 1 nicht das vorgeschriebene Formblatt anwendet,
b)
einer Vorschrift des § 38 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 6 bis 9 Satz 1, §§ 11, 12, 18 bis 20 oder 22 bis 24 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen über die in einzelne Posten der Konzernbilanz oder der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung aufzunehmenden Angaben zuwiderhandelt oder
c)
entgegen § 39 in Verbindung mit § 59 Abs. 2 bis 4 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen eine Angabe nicht oder nicht richtig macht.