2Er hat, sofern er nicht schon als Notar vereidigt ist, vor dem Beginn der Vertretung vor dem Präsidenten des Landgerichts den Amtseid (
§ 13) zu leisten.
3Ist er schon einmal als Vertreter eines Notars nach
§ 13 vereidigt worden, so genügt es, wenn er auf den früher geleisteten Eid hingewiesen wird.