1Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens acht Mitglieder anwesend sind.
2In der Sitzung hat jedes Mitglied eine Stimme.
3Beschlüsse des Beirats bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
4Für die Unterbreitung der Vorschläge für die ehrenamtlichen Mitglieder des Widerspruchsausschusses und deren Vertreter ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder erforderlich.