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RettungsG

Rettungsübernahmegesetz vom 7. April 2009 (BGBl. I S. 725, 729), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1633) geändert worden ist

(1) 1Für die Enteignung ist eine Entschädigung zu leisten.
2Eine Entschädigung kann verlangen, wer in seinem Recht durch die Enteignung beeinträchtigt wird und dadurch einen Vermögensnachteil erleidet.
(2) 1Zur Leistung der Entschädigung ist der Enteignungsbegünstigte verpflichtet.
2Die Zahlung erfolgt durch den Fonds.
3In den Fällen des § 1 Absatz 3 Nummer 2 erfordert eine Enteignung die vorherige Zustimmung des Enteignungsbegünstigten zu der Enteignung, insbesondere zu der Verpflichtung aus Satz 1.
(3) 1Die Entschädigung bemisst sich nach dem Verkehrswert des Enteignungsgegenstandes.
2Werden Anteile an oder sonstige Bestandteile der Eigenmittel von Unternehmen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 enteignet, so erfolgt die Ermittlung des Verkehrswertes auf der Grundlage einer Bewertung des Unternehmens.
3Die Verwaltungsorgane des betroffenen Unternehmens sind verpflichtet, der Enteignungsbehörde die für die Ermittlung des Unternehmenswertes notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Auskünfte zu erteilen.
(4) 1Sind Enteignungsgegenstände zum Handel an einer inländischen Börse zugelassen, so gilt für die Ermittlung des Verkehrswertes Folgendes:
1.
Der Verkehrswert bemisst sich in der Regel nach dem gewichteten durchschnittlichen inländischen Börsenpreis des Enteignungsgegenstandes während der letzten zwei Wochen vor dem Tag der Eröffnungsentscheidung, es sei denn, dass der Durchschnittspreis innerhalb der letzten drei Tage vor der Eröffnungsentscheidung niedriger ist; in dem zuletzt genannten Fall ist dieser niedrigere Börsenpreis zugrunde zu legen. Der gewichtete durchschnittliche inländische Börsenpreis ist der nach Umsätzen gewichtete Durchschnittspreis der der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) nach § 22 des Wertpapierhandelsgesetzes als börslich gemeldeten Geschäfte. Die Bundesanstalt übermittelt der Enteignungsbehörde den Durchschnittspreis unverzüglich nach der Eröffnungsentscheidung.
2.
Ist die Absicht einer Enteignung vor dem Tag der Eröffnungsentscheidung bekannt geworden und können nachfolgende Auswirkungen auf den Börsenpreis des Enteignungsgegenstandes nicht ausgeschlossen werden, so tritt an die Stelle des Tages der Eröffnungsentscheidung der Tag, an dem die Absicht der Entscheidung bekannt geworden ist. Dieser ist in der Rechtsverordnung nach § 2 Absatz 1 zu benennen.
3.
Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass ein nach Absatz 3 Satz 2 ermittelter Verkehrswert des Enteignungsgegenstandes von dem nach Maßgabe des Börsenpreises ermittelten Wert erheblich abweichen würde, ist eine Unternehmensbewertung nach Absatz 3 Satz 2 durchzuführen.
2Ergibt sich hieraus ein Wert des Enteignungsgegenstandes, der von dem nach Maßgabe des Börsenpreises ermittelten Wert erheblich abweicht, soll dieser Wert der Ermittlung des Verkehrswertes nach Absatz 3 Satz 1 zugrunde gelegt werden.
(5) 1Die Entschädigung ist durch einmalige Zahlung eines Geldbetrages zu leisten.
2Die Entschädigungszahlung ist mit Ablauf des Tages, in den der Übergangszeitpunkt fällt, fällig.
3Die Höhe der Entschädigung wird in der Rechtsverordnung nach § 2 Absatz 1 oder durch das Bundesministerium der Finanzen gesondert bekannt gemacht.
(6) Entschädigungsbeträge sind mit 2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich von dem Übergangszeitpunkt an zu verzinsen.