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Gesetz über die Landwirtschaftliche Rentenbank in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4120), das zuletzt durch Artikel 14 Absatz 7 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2446) geändert worden ist

(1) 1Die Bank kann ferner alle Geschäfte und Dienstleistungen betreiben, die mit der Erfüllung ihrer Aufgaben in direktem Zusammenhang stehen.
2In diesem Rahmen darf sie insbesondere Forderungen und Wertpapiere kaufen und verkaufen sowie Geschäfte und Maßnahmen zur Steuerung und Sicherstellung ihrer finanziellen Liquidität durchführen (Treasury Management) und alle für die Risikosteuerung erforderlichen Geschäfte betreiben.
(2) Der Effektenhandel, das Einlagengeschäft und Zahlungsdienste im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sind der Bank nur für eigene Rechnung und nur insoweit gestattet, als sie mit der Erfüllung der öffentlichen Förderaufgaben in direktem Zusammenhang stehen.