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LiquiditätsverordnungVerweise

§ 4

Zahlungsverpflichtungen

LiqV

Liquiditätsverordnung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3117), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Dezember 2017 (BGBl. I S. 4033) geändert worden ist

(1) Als Zahlungsverpflichtungen sind im Laufzeitband 1 zu erfassen
1.
40 Prozent der täglich fälligen Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten,
2.
10 Prozent der täglich fälligen Verbindlichkeiten gegenüber Kunden,
3.
10 Prozent der Spareinlagen im Sinne von § 21 Abs. 4 der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung,
4.
5 Prozent der Eventualverbindlichkeiten aus weitergegebenen Wechseln,
5.
5 Prozent der Eventualverbindlichkeiten aus übernommenen Bürgschafts- oder Gewährleistungsverpflichtungen,
6.
5 Prozent des Haftungsbetrags aus der Bestellung von Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten,
7.
20 Prozent der Platzierungs- oder Übernahmeverpflichtungen und
8.
20 Prozent der noch nicht in Anspruch genommenen, unwiderruflich zugesagten Kredite, wenn sie nicht nach Absatz 2 Nr. 12 oder Absatz 3 zu erfassen sind.
(2) Als Zahlungsverpflichtungen sind entsprechend ihren Restlaufzeiten in den Laufzeitbändern 1 bis 4 zu erfassen
1.
Verbindlichkeiten gegenüber einer Zentralnotenbank,
2.
Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten,
3.
(weggefallen)
4.
Verbindlichkeiten gegenüber Kunden, soweit sie nicht unter Nummer 12 fallen,
5.
Sachverbindlichkeiten des entleihenden Instituts zur Rückgabe entliehener Wertpapiere,
6.
Sachverbindlichkeiten des Pensionsnehmers aus der Rückgabepflicht von Wertpapieren im Rahmen von echten Wertpapierpensionsgeschäften,
7.
Geldverbindlichkeiten des Pensionsgebers aus unechten Pensionsgeschäften in Höhe des vereinbarten Rückzahlungsbetrags, wenn der aktuelle Marktwert der übertragenen Wertpapiere unter diesem liegt,
8.
verbriefte Verbindlichkeiten,
9.
nachrangige Verbindlichkeiten,
10.
Genussrechtskapital,
11.
sonstige Verbindlichkeiten und
12.
20 Prozent des nicht in Anspruch genommenen Teils von Verbriefungs-Liquiditätsfazilitäten im Sinne des Artikels 255 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die nicht jederzeit fristlos und bedingungslos vom Institut gekündigt werden können, wenn eine Inanspruchnahme zwischen den Refinanzierungsterminen für die Verbriefungstransaktion ausgeschlossen ist,
wenn die jeweiligen Restlaufzeiten zum Meldestichtag ein Jahr nicht übersteigen.
(3) Die während der auf den Meldestichtag folgenden zwölf Monate erwarteten Inanspruchnahmen unwiderruflich zugesagter Investitionskredite und grundpfandrechtlich gesicherter Darlehen, die nach Baufortschritt ausgezahlt werden, sind zu erfassen in Höhe von
1.
12 Prozent im Laufzeitband 1,
2.
16 Prozent im Laufzeitband 2,
3.
24 Prozent im Laufzeitband 3 und
4.
48 Prozent im Laufzeitband 4.