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Kapitalanlage-Prüfungsberichte-VerordnungVerweise

§ 39

Besondere Berichterstattung über Verkehrswerte

KAPrüfbV

Kapitalanlage-Prüfungsberichte-Verordnung vom 24. Juli 2013 (BGBl. I S. 2777), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 19. März 2020 (BGBl. I S. 529) geändert worden ist

(1) Im Prüfungsbericht sind die Verkehrswerte oder Kaufpreise der Immobilien, die für das Sondervermögen direkt oder indirekt gehalten werden, einzeln für das Berichtsjahr und das Vorjahr anzugeben.
(2) 1Anzugeben sind sämtliche Immobilien, deren Verkehrswert sich im Vergleich zum Vorjahr um mehr als 5 Prozent oder um mehr als 5 Millionen Euro verändert hat, sowie die wesentlichen Parameter, die zu dieser Wertveränderung geführt haben.
2Soweit es sich dabei um Veränderungen der nachhaltig erzielbaren Miete oder um Veränderungen des Liegenschaftszinssatzes handelt, ist anzugeben, ob die im Gutachten angegebenen Gründe nachvollziehbar sind.