(2) Auf die Unwirksamkeit der Zusicherung finden, unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1,
§ 44, auf die Heilung von Mängeln bei der Anhörung Beteiligter und der Mitwirkung anderer Behörden oder Ausschüsse
§ 45 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 sowie Abs. 2, auf die Rücknahme
§ 48, auf den Widerruf, unbeschadet des Absatzes 3,
§ 49 entsprechende Anwendung.