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DerivateverordnungVerweise

§ 37

Angaben im Jahresbericht

DerivateV

Derivateverordnung vom 16. Juli 2013 (BGBl. I S. 2463), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. August 2019 (BGBl. I S. 1355) geändert worden ist

(1) Der Jahresbericht eines Investmentvermögens muss beim Einsatz von Derivaten die folgenden Angaben enthalten:
1.
das Exposure, das durch Derivate erzielt wird,
2.
die Vertragspartner der derivativen Geschäfte,
3.
die Art und Höhe der entgegengenommenen Sicherheiten.
(2) Der Jahresbericht eines Investmentvermögens muss beim Einsatz von Wertpapier-Darlehen und Pensionsgeschäften die folgenden Angaben enthalten:
1.
das Exposure, das durch Wertpapier-Darlehen und Pensionsgeschäfte erzielt wird,
2.
die Vertragspartner der Wertpapier-Darlehen und Pensionsgeschäfte,
3.
die Art und Höhe der entgegengenommenen Sicherheiten,
4.
die Erträge, die sich aus den Wertpapier-Darlehen und Pensionsgeschäften für den gesamten Berichtszeitraum ergeben, einschließlich der angefallenen direkten und indirekten Kosten und Gebühren.
(3) Die zur Ermittlung der Grenzauslastung nach § 5 angewendete Methode ist im Jahresbericht des Investmentvermögens darzustellen.
(4) 1Sofern der qualifizierte Ansatz nach den §§ 7 bis 14 angewendet wird, sind die für das Investmentvermögen im Geschäftsjahr ermittelten potenziellen Risikobeträge für das Marktrisiko im Jahresbericht zu benennen.
2Dabei sind mindestens der kleinste, der größte und der durchschnittliche potenzielle Risikobetrag anzugeben.
3Die Darstellung muss auch Angaben zum Risikomodell nach § 10 und zu den Parametern nach § 11 enthalten.
4Im Jahresbericht eines OGAW ist auch der im Geschäftsjahr genutzte Umfang des Leverage anzugeben.
(5) Sofern die Grenzauslastung nach § 7 Absatz 1 ermittelt wird, muss der Jahresbericht die Zusammensetzung des Vergleichsvermögens nach § 9 enthalten.
(6) 1Weisen die zugunsten des Investmentvermögens gestellten Sicherheiten im Berichtszeitraum eine erhöhte Emittentenkonzentration nach § 27 Absatz 7 Satz 4 auf, so sind im Jahresbericht die Emittenten oder Garanten derjenigen Sicherheiten zu benennen, deren Wert mehr als 20 Prozent des Wertes des Investmentvermögens ausgemacht haben.
2Dabei ist anzugeben, ob sämtliche Sicherheiten in Form von Wertpapieren gestellt wurden, die der Bund, ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum begeben oder garantiert hat.