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BundesbeamtengesetzVerweise

§ 37

Entlassung von Beamtinnen auf Widerruf und Beamten auf Widerruf

BBG

Bundesbeamtengesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist

(1) 1Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden.
2Die Entlassung ist ohne Einhaltung einer Frist möglich.
3§ 34 Abs. 4 gilt entsprechend.
(2) 1Beamtinnen auf Widerruf und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst soll Gelegenheit gegeben werden, den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die Prüfung abzulegen.
2Sie sind mit Ablauf des Tages aus dem Beamtenverhältnis entlassen, an dem ihnen
1.
das Bestehen oder endgültige Nichtbestehen der Prüfung oder
2.
das endgültige Nichtbestehen einer vorgeschriebenen Zwischenprüfung
bekannt gegeben wird.