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WohnungseigentumsgesetzVerweise

§ 35

Veräußerungsbeschränkung

WEG

Wohnungseigentumsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Januar 2021 (BGBl. I S. 34)

1Als Inhalt des Dauerwohnrechts kann vereinbart werden, dass der Berechtigte zur Veräußerung des Dauerwohnrechts der Zustimmung des Eigentümers oder eines Dritten bedarf.
2Die Vorschriften des § 12 gelten in diesem Fall entsprechend.