1.
den Geschäftsleiter (
§ 1 Absatz 2 Satz 1 des Kreditwesengesetzes) eines nicht in der Rechtsform der Kapitalgesellschaft betriebenen Kreditinstituts oder Finanzdienstleistungsinstituts im Sinne des
§ 340 Absatz 4 Satz 1,
2.
den Geschäftsleiter (
§ 1 Absatz 8 Satz 1 und 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes) eines nicht in der Rechtsform der Kapitalgesellschaft betriebenen Instituts im Sinne des
§ 340 Absatz 5,
3.
den Inhaber eines in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betriebenen Kreditinstituts oder Finanzdienstleistungsinstituts im Sinne des
§ 340 Absatz 4 Satz 1 und
4.
den Geschäftsleiter im Sinne des
§ 53 Absatz 2 Nummer 1 des Kreditwesengesetzes.
1.
eine in
§ 340n Absatz 2a bezeichnete Handlung begeht und dafür einen Vermögensvorteil erhält oder sich versprechen lässt oder
2.
eine in
§ 340n Absatz 2a bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt.