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VwGO

Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2694) geändert worden ist

(1) 1Gegen einen ehrenamtlichen Richter, der sich ohne genügende Entschuldigung zu einer Sitzung nicht rechtzeitig einfindet oder der sich seinen Pflichten auf andere Weise entzieht, kann ein Ordnungsgeld festgesetzt werden.
2Zugleich können ihm die durch sein Verhalten verursachten Kosten auferlegt werden.
(2) 1Die Entscheidung trifft der Vorsitzende.
2Bei nachträglicher Entschuldigung kann er sie ganz oder zum Teil aufheben.