1Der Bundesnachrichtendienst unterrichtet das Bundeskanzleramt über seine Tätigkeit.
2Über die Erkenntnisse aus seiner Tätigkeit unterrichtet er darüber hinaus auch unmittelbar die Bundesministerien im Rahmen ihrer Zuständigkeiten; hierbei ist auch die Übermittlung personenbezogener Daten zulässig.
3Der Bundesnachrichtendienst kann die Öffentlichkeit über Erkenntnisse informieren, die er im Rahmen seiner Aufgaben nach
§ 1 Absatz 2 und bei der Aufarbeitung seiner Historie gewinnt.
4Bei der Information darf er auch personenbezogene Daten bekanntgeben, wenn
1.
dies für das Verständnis des Zusammenhanges oder für das Verständnis der Darstellung von Organisationen oder unorganisierten Gruppierungen erforderlich ist und
2.
die Interessen der Allgemeinheit das schutzwürdige Interesse des Betroffenen überwiegen.