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Erbschaftsteuer- und SchenkungsteuergesetzVerweise

§ 32

Bekanntgabe des Steuerbescheides an Vertreter

ErbStG

Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1997 (BGBl. I S. 378), das zuletzt durch Artikel 34 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) geändert worden ist

(1) 1In den Fällen des § 31 Abs. 5 ist der Steuerbescheid abweichend von § 122 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung dem Testamentsvollstrecker oder Nachlaßverwalter bekanntzugeben.
2Diese Personen haben für die Bezahlung der Erbschaftsteuer zu sorgen.
3Auf Verlangen des Finanzamts ist aus dem Nachlaß Sicherheit zu leisten.
(2) 1In den Fällen des § 31 Abs. 6 ist der Steuerbescheid dem Nachlaßpfleger bekanntzugeben.
2Absatz 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.