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Gesetz gegen WettbewerbsbeschränkungenVerweise

§ 31a

Wasserwirtschaft, Meldepflicht

GWB

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Januar 2021 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist

(1) 1Verträge nach § 31 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der vollständigen Anmeldung bei der Kartellbehörde.
2Bei der Anmeldung sind für jedes beteiligte Unternehmen anzugeben:
1.
Firma oder sonstige Bezeichnung,
2.
Ort der Niederlassung oder Sitz,
3.
Rechtsform und Anschrift sowie
4.
Name und Anschrift des bestellten Vertreters oder des sonstigen Bevollmächtigten, bei juristischen Personen des gesetzlichen Vertreters.
(2) Die Beendigung oder Aufhebung der in § 31 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 genannten Verträge ist der Kartellbehörde mitzuteilen.