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WpÜG-BeiratsverordnungVerweise

§ 3

Sitzungen des Beirats

WpÜGBeirV

WpÜG-Beiratsverordnung vom 27. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4259), die zuletzt durch Artikel 195 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist

(1) 1Der Präsident der Bundesanstalt bestimmt den Termin der Sitzung.
2Sitzungen sind auch auf Antrag von mindestens acht Mitgliedern anzuberaumen.
3Der Präsident lädt die Mitglieder des Beirats sowie die Vertreter der Bundesministerien der Finanzen, der Justiz und für Verbraucherschutz sowie für Wirtschaft und Energie zu den Sitzungen des Beirats ein.
4Die Einladung muss die Zeit und den Ort der Sitzung sowie die Tagesordnung enthalten.
5Kann ein Mitglied an der Sitzung nicht teilnehmen, so hat es den Präsidenten der Bundesanstalt hierüber unverzüglich zu unterrichten.
(2) 1Die Sitzungen des Beirats sind nicht öffentlich.
2Der Präsident kann weitere Vertreter der Bundesanstalt zu der Sitzung hinzuziehen.
3Die Mitglieder des Beirats unterliegen der Verschwiegenheitspflicht nach § 9 Abs. 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.