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Kapitalanlage-Rechnungslegungs- und -BewertungsverordnungVerweise

§ 29

Besonderheiten bei Investmentanteilen, Bankguthaben und Verbindlichkeiten

KARBV

Kapitalanlage-Rechnungslegungs- und -Bewertungsverordnung vom 16. Juli 2013 (BGBl. I S. 2483)

(1) 1Anteile an Investmentvermögen sind mit ihrem letzten festgestellten Rücknahmepreis oder mit einem aktuellen Kurs nach § 27 Absatz 1 zu bewerten.
2Stehen keine aktuellen Werte nach Satz 1 zur Verfügung, ist der Wert der Anteile gemäß § 28 zu ermitteln; auf die Ermittlung auf der Grundlage eines geeigneten Bewertungsmodells ist im Jahresbericht hinzuweisen.
(2) 1Bankguthaben werden zu ihrem Nennwert zuzüglich zugeflossener Zinsen bewertet.
2Festgelder sind zum Verkehrswert zu bewerten, sofern das Festgeld kündbar ist und die Rückzahlung bei der Kündigung nicht zum Nennwert zuzüglich Zinsen erfolgt.
(3) Verbindlichkeiten sind mit ihrem Rückzahlungsbetrag anzusetzen.