(1) Der Sanierungsplan hat zu beschreiben, wie das institutsbezogene Sicherungssystem und die von der Befreiung erfassten Institute sich gegenseitig die für die Erstellung, die in
§ 23 Absatz 2 beschriebene Einbeziehung der Inhalte des Sanierungsplans, die Aktualisierung des Sanierungsplans und die für die Sicherstellung der rechtzeitigen Umsetzung von Handlungsoptionen notwendigen Informationen bereitstellen.